In der Wohn-Arbeitszone sind Gewerbebetriebe zugelassen, wenn sie höchstens mässig stören. Anders als in einer Wohnzone (vgl. Art. 90 Abs. 2 BauV41) gilt keine grundsätzliche Beschränkung auf eine hobbymässige Tierhaltung. Soweit das Halten von Pensionspferden von der erteilten Bewilligung umfasst wird, dürfen auch diese auf dem Allwetterplatz geritten, longiert, gefahren werden etc. Im Baubewilligungsverfahren 2015/1689 betreffend Pferdeunterstand und Allwetterauslauf wurde nicht thematisiert, ob diese der Haltung von eigenen oder auch fremden Pferden dienen.