b) Allwetterausläufe gelten – anders als Reit- oder Übungsplätze – als Aussenanlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig38 und damit auch für eine hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig sind.39 Solche Aussenanlagen dürfen auch für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen 38 Art. 42b Abs. 5 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 39 Art. 24e Abs. 2 RPG