g) Die bestehenden, bewilligten Gebäude und Anlagen bieten Platz für etwa 5 Pferde. Es ist davon auszugehen, dass die Bewilligung von Stall und Anlagen mit Platz für 5 Pferde grundsätzlich auch deren Nutzung für das Halten von bis zu 5 Pferden umfasst. Die von den Pferden selber ausgehenden Wirkungen (Geruch, Wiehern etc.) unterscheiden sich nicht danach, ob sie den Stallbesitzern oder Dritten gehören. Auch die von den Beschwerdeführenden behauptete Haltung der Pferde in Boxen statt im Offenstall dürfte sich kaum nachteilig auf Raum und Umwelt auswirken.