f) Der angefochtenen Verfügung und den Verfahrensakten lässt sich nicht entnehmen, wie hoch das von der Beschwerdegegnerschaft mit der Pensionspferdehaltung erzielte Einkommen ist. Auch dies ist jedoch nicht entscheidend, da es der Beschwerdegegnerschaft nicht verwehrt ist, in der Wohn-Arbeitszone ein Gewerbe zu betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob vom Pensionspferdebetrieb der Beschwerdegegnerschaft Auswirkungen zu erwarten sind, welche den Rahmen eines mässig störenden Betriebs überschreiten könnten oder aus anderen Gründen eine Präventivkontrolle im Baubewilligungsverfahren als nötig erscheinen lassen.