Das Halten von weiteren Pensionspferden kann aber nicht mit dem tierschützerischen Argument, dass Pferde nicht allein gehalten werden dürfen, begründet werden. e) Die Beschwerdegegnerschaft hält zur Zeit offenbar ein eigenes und drei Pensionspferde.36 Die Gemeinde hält in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss Art. 31 Abs. 4 Bst. b TSchV sei erst bei der Haltung von über fünf Equiden37 ein Sachkundeausweis erforderlich. Aus diesem Umstand lässt sich aber nicht darauf schliessen, ob und in welchem Umfang der Pensionspferdebetrieb der Beschwerdegegnerschaft in der Wohn-Arbeitszone Auswirkungen auf