Sie ist daher grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn nur eigene und nur so viele Pferde gehalten werden, wie die Stallbesitzer selber betreuen können, also ohne Zuhilfenahme von Dritten.33 Da Pferde gemäss der Tierschutzgesetzgebung nicht allein gehalten werden dürfen,34 schliesst das Halten eines Pensionspferds zusätzlich zu einem eigenen die hobbymässige Natur des Pferdehaltens nicht aus. Die allfällige Erzielung eines (bei einem einzigen Pensionspferd bescheidenen) Einkommens tritt hier gegenüber dem tierschützerischen Aspekt in den Hintergrund. Die hobbymässige Natur der Pferdehaltung konnte daher bejaht werden, als die Beschwerdegegnerschaft ein eigenes und ein Pensionspferd hielt.35