Gewerbe sind erlaubt, soweit sie nicht mehr als mässig störend sind. Daher kann nicht kategorisch angenommen werden, dass die Zonenvorschriften durch eine gewerbsmässige Pferdehaltung tangiert werden. Die Ausdehnung einer rechtmässigen hobbymässigen Pferdehaltung auf zusätzliche Pensionspferde zieht dann eine Baubewilligungspflicht nach sich, wenn unter den konkreten Umständen anzunehmen ist, dass dies neue bau- und umweltrechtlich relevante Fragen aufwirft.