c) Der Pferdestall mit Auslauf und Allwetterauslauf befinden sich auf Parzelle Nr. I.________ in der Wohn-Arbeitszone. In dieser sind gemäss Art. 7 GBR31 die Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe erlaubt. Als solche gelten insbesondere Läden, Büros, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten, soweit sie mässigen Publikumsverkehr verursachen, sowie traditionelle Landwirtschafts- und Kleinbetriebe. Es gelten die Bestimmungen der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Für die Zonenkonformität ist demnach in der Wohn-Arbeitszone nicht ausschlaggebend, ob ein Gewerbe ausgeübt wird oder nicht. Gewerbe sind erlaubt, soweit sie nicht mehr als mässig störend sind.