b) Eine Nutzungsänderung ohne bauliche Massnahmen ist baubewilligungspflichtig, wenn sie Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, d.h. wenn bau- und umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind. Eine Bewilligungspflicht ist zu verneinen, wenn der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung (auch Parkplätze), Planung usw. als ausgesprochen geringfügig erweist und die Brandsicherheit nicht betroffen ist. Entscheidend ist, ob aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen eine präventive Kontrolle als nötig erscheint.29