4. Baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung? a) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass das Halten von Pensionspferden eine gewerbsmässige Pferdehaltung darstelle, die nie bewilligt worden sei. Ein Pferdestall mit Allwetterauslauf und ein Schopf für die hobbymässige Pferdehaltung sind baubewilligt worden.27 Bauliche Veränderungen im Hinblick auf die Anzahl Pferde, die untergebracht und betreut werden können, stehen nicht in Frage. In den bestehenden Anlagen können offenbar bis zu 5 Pferde gehalten werden.28 Zur Zeit der Baubewilligungsverfahren und des damaligen Beschwerdeverfahrens hielt die Beschwerdegegnerschaft zwischen 2 und 4 Pferden.