Die Fotos wurden mutmasslich vom Wohnort der Beschwerdeführenden aus gemacht. Sie geben in der eingereichten Qualität keinen Aufschluss über die Identität der abgebildeten Personen. Es spricht daher nichts gegen ihre Verwendung im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdegegnerschaft befürchtet ferner, dass die Beschwerdeführenden auf unrechtmässige Weise Kenntnis über das Innere des Schopfs erlangt hätten. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführenden keine Beweismittel eingereicht, sondern beschränken sich auf Behauptungen. Ob sich die Beschwerdeführenden allenfalls unrechtmässig Zugang zum Schopf verschafft haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.