den Anteil der Pensionspferdehaltung am Einkommen der Beschwerdegegnerschaft gelangt. Den Beschwerdeführenden war es damit auch nicht möglich, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen über die Gewerbsmässigkeit bzw. Bewilligungspflicht des Pensionspferdebetriebs der Beschwerdegegnerschaft sachgerecht anzufechten. c) Die Beschwerdegegnerschaft bezweifelt die Rechtmässigkeit der von den Beschwerdeführenden als Beweismittel eingereichten Fotografien. Diese seien ohne das Einverständnis der darauf abgebildeten Personen aufgenommen worden.