Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.26 Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Gemeinde legt nicht dar, wie sie zu ihrer Annahme über