b) Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine Gehörsverletzung, weil ihnen die Gemeinde keine Belege zur Höhe des Einkommens, das die Beschwerdegegnerschaft mit den Pensionspferden erzielt, unterbreitet habe. Die Gemeinde hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Ertrag aus der Pensionspferdehaltung mache weniger als 10 % der Bruttoeinnahmen der Beschwerdegegnerschaft aus. Sie leitet u.a. aus diesem Umstand ab, dass keine gewerbsmässige Pferdehaltung vorliege, die baupolizeiliche Massnahmen nach sich ziehen würde. Die Gemeinde nennt aber in der angefochtenen Verfügung keine Belege für ihre Annahmen, und solche sind auch aus den Vorakten nicht ersichtlich.