Die Gemeinde ging wohl aufgrund der fehlenden Reaktion seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden davon aus, dass dieser mit ihrer Einschätzung, wonach die Besichtigung ohne Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden konnte, einverstanden war. Auch die Parteien haben im Verfahren den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 5 Abs. 3 BV24). Dieser Verfassungsgrundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr, auch im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege. Rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Parteiverhalten findet daher keinen Rechtsschutz.25 Letztlich kann offen bleiben, wie es sich damit vorliegend verhält.