Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen nachträglich eine Gehörsverletzung geltend machen können. Die Besichtigung sollte hier offenbar nicht vornehmlich der Sachverhaltsfeststellung durch die Gemeinde dienen, sondern einer Besprechung zwischen der Gemeinde und ihrem Rechtsberater, der mit den Örtlichkeiten noch nicht vertraut war. Die Gemeinde ging wohl aufgrund der fehlenden Reaktion seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden davon aus, dass dieser mit ihrer Einschätzung, wonach die Besichtigung ohne Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden konnte, einverstanden war.