c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Parteien sind insbesondere berechtigt, an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen (Art. 22 VRPG), wenn diese dazu dienen, einen streitigen Sachverhalt festzustellen. Eine Ortsbesichtigung ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten kommt in Betracht, wenn sie bloss der informellen Orientierung der