Sie wird mit der Beschwerde eingehalten. Im Rahmen der Rechtsbegehren der Beschwerde bilden daher auch die weiteren Anzeigepunkte Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. Verfahrensrechtliches a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dadurch, dass sie an die Begehung der Gemeinde am 18. Mai 2020 nicht eingeladen worden seien. b) Als Anzeigende, die als Nachbarn direkt betroffen sind, hatten die Beschwerdeführenden im Baupolizeiverfahren der Gemeinde Parteistellung (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) und somit Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.