Die Beschwerdeführenden durften bei zumutbarer Aufmerksamkeit annehmen, dass sie eine anfechtbare Verfügung verlangen und diese anfechten könnten. Nachdem die Beschwerdeführenden eine solche Verfügung hinsichtlich ihrer Anzeige vom 21. Februar 2020 verlangt hatten und die Gemeinde in der Folge nur über eine Teilfrage verfügte, sahen sich die Beschwerdeführenden auch zur Anfechtung der verweigerten Anordnungen hinsichtlich Licht, Reiterstübli etc. veranlasst. Die Rechtsmittelfrist begann auch diesbezüglich mit der Eröffnung der Verfügung vom 29. Oktober 2020 zu laufen. Sie wird mit der Beschwerde eingehalten.