Die Gemeinde hat zu den übrigen Anzeigepunkten mit Schreiben vom 25. Mai 2020 Stellung genommen.20 Da die Gemeinde den Beschwerdeführenden in diesem Schreiben auf Wunsch den Erlass einer beschwerdefähigen Feststellungsverfügung in Aussicht stellte, löste dieses Schreiben den Fristbeginn noch nicht aus. Die Beschwerdeführenden durften bei zumutbarer Aufmerksamkeit annehmen, dass sie eine anfechtbare Verfügung verlangen und diese anfechten könnten.