Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden, sofern nicht eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde bei zumutbarer Aufmerksamkeit Anlass zum Einlegen eines Rechtsmittels innert bestimmter Frist geben muss. In diesem Fall beginnt die Beschwerdefrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die betroffene Partei mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert.19 So verhält es sich insbesondere, wenn die Behörde den Erlass der beantragten Anordnung mittels Feststellungsverfügung verweigert. Die Beschwerdeführenden haben die Verfügung vom 29. Oktober 2020 korrekt innert der Rechtsmittelfrist angefochten.