Die Untätigkeit einer Baupolizeibehörde kann bei der BVD als Rechtsverweigerung angefochten werden.17 Dies gilt für eine implizite Verweigerung durch stillschweigendes Nichtstun (Art. 49 Abs. 2 VRPG18) ebenso wie für eine explizite Verweigerung, wenn die Behörde die Anordnung, auf die eine Partei Anspruch erhebt, ausdrücklich verneint. Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden, sofern nicht eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde bei zumutbarer Aufmerksamkeit Anlass zum Einlegen eines Rechtsmittels innert bestimmter Frist geben muss.