b) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Gründe für ihr Nichteinschreiten am 25. Mai 2020 zunächst unter Ausklammerung der Frage, ob ein gewerbsmässiger bzw. bewilligungspflichtiger Pferdebetrieb vorliege, mitgeteilt hat. Sie behandelte in diesem Schreiben die Beleuchtung des Allwetterplatzes, das "Reiterstübli" im Schopf, die Bodenplatte im Offenstall und die Pferdeweiden in der Landwirtschaftszone und wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie eine beschwerdefähige Feststellungsverfügung verlangen könnten.14