Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 sinngemäss am angefochtenen Entscheid fest. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben am 4. Januar 2021 eine Eingabe eingereicht. Sie stellen keinen Antrag und äussern sich nicht zu den Beschwerderügen. Sie erklären, dass sie die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien ihres Grundstücks, auf denen Personen zu sehen sind, als rechtswidrig erachten, und werfen die Frage auf, wie die Beschwerdeführenden ihre in der Beschwerde ausgeführten Erkenntnisse über das Innere der Sattelkammer erlangt haben. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen