Die Beschwerdeführenden verlangten eine beschwerdefähige Verfügung betreffend ihre baupolizeiliche Anzeige vom 21. Februar 2020. Am 29. Oktober 2020 verfügte die Gemeinde: "Die Pferdehaltung der Ehegatten F.________ erfolgt im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten und der bewilligten Stallungen und des Auslaufplatzes der ehemaligen landwirtschaftlichen Liegenschaft J.________strasse 45, 45a, 45b und 45c auf der Parzelle Vinelz-Gbbl. Nr. I.________. Es handelt sich nicht um eine gewerbsmässige Pferdehaltung, welche baupolizeiliche Massnahmen nach sich ziehen würde."