Der Schopf sei für eine Nutzung als Sattelkammer, Materiallager, Heu- und Einstreulager sowie Umkleidekabine bewilligt worden. Bei der Besichtigung habe nichts darauf hingedeutet, dass er als "Reiterstübli" benutzt werde. Die leicht entfernbaren Weidezäune auf der Parzelle Nr. B.________ seien nicht baubewilligungspflichtig. Die Bodenplatte im Stall sei entsprechend der gewässerschutzrechtlichen Auflage erstellt worden. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, diesbezüglich eine beschwerdefähige Feststellungsverfügung zu verlangen.