Am 21. Februar 2020 wandten sich die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden erneut an die Gemeinde. Sie machten geltend, dass der Pferdebetrieb auf den Grundstücken Nrn. I.________, B.________ und H.________ in der ausgeübten Form nicht bewilligt worden sei. Bei der Beschwerdegegnerschaft seien bis zu drei Pensionspferde und ein eigenes Pferd untergebracht. Es handle sich um eine gewerbsmässige Pferdehaltung, die nicht bewilligt sei. Es fehlten notwendige betriebliche Auflagen. Der Allwetterplatz werde auch als Reit- und Ausbildungsplatz verwendet. Die Parzelle Nr. I.________ werde regelmässig und auch bis spät nachts mit mehreren Scheinwerfern beleuchtet.