4. Am 17. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer 1 mit verschiedenen Anliegen an die Gemeinde. Diese betrafen u.a. die Pferdehaltung und eine Sichtschutzwand auf Parzelle Nr. I.________, ferner das Weiden von Pferden auf der benachbarten Parzelle Nr. B.________, welche in die Landwirtschaftszone ragt. Die Gemeinde stellte sich auf den Standpunkt, dass die Pferdehaltung auf der Parzelle Nr. I.________ nicht bewilligungspflichtig sei. Die Sichtschutzwand weiche nur sehr geringfügig von den bewilligten Plänen ab und es bestehe kein Handlungsbedarf.