Die damalige Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) wies die von den Beschwerdeführenden dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2018 (RA Nr. 110/2018/92) ab. Sie erwog, dass die Bauparzelle als Standort für die hobbymässige Pferdehaltung grundsätzlich geeignet und das Bauvorhaben daher zonenkonform sei.6 Im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids hielt die Beschwerdegegnerschaft zwei Pferde; ein eigenes und ein fremdes.7 3. Die Gemeinde kontrollierte die Einhaltung der Auflagen der Gewässerschutzbewilligung.8 Im Juli 2019 meldete sie dem AWA, dass die Auflagen erfüllt seien.