c) Die 30-tätige Zahlungsfrist war im Zeitpunkt der Zustellung der ersten Mahnung längstens abgelaufen. Somit ist die Gemeinde befugt, für die 2. Mahnung Mahngebühren in der Höhe von CHF 30.00 zu verrechnen und Verzugszins von 3.00 % ab dem 18. November 2019 zu verlangen. Gleiches gilt für die Betreibungskosten: Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. 9. Zusammenfassung und Kosten