c) Aufgrund der von der Gemeinde eingereichten Fotos wird klar, dass vorliegend grosse Mengen Abfall entsorgt werden mussten. Gleichzeitig stützt das Foto Nr. 29 die Ausführungen der Gemeinde, wonach sie dem Beschwerdeführer noch brauchbare Gegenstände zurückgegeben habe. Es gibt damit keine Hinweise darauf, dass unrechtmässig Gegenstände entsorgt oder zu viel Aufwand betrieben worden wäre. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt, nach Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung die Räumung selbst vorzunehmen 27 Vgl. Beschwerde S. 11 Zeilen 30 ff. 28 Beschwerde S. 12 Z. 13 ff.