Die Gemeinde hält mit ihrer Stellungnahme vom 23. März 2021 entgegen, abgesehen von den Fahrzeugen und dazugehörigen Bestandteilen sei lediglich Abfall entsorgt worden, der sich innerhalb der Fahrzeuge befunden habe. Sämtliches noch brauchbares Material aus den verschrotteten Autos sei dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Sie verweist dabei auf das von ihr eingereichte Foto Nr. 29. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf bezüglich des Autos, welches wegen einem Mitarbeiter der B.________ AG notwendig geworden sei, könne sie nicht nachvollziehen.