b) Der Beschwerdeführer lehnt die Übernahme der Rechnung von CHF 3470 ab, da es sich dabei um die Kosten für die Entsorgung von Gegenständen handle, welche nach wie vor brauchbar gewesen seien und deshalb gar nicht hätten entsorgt werden dürfen.27 Weiter bringt er vor, ein zusätzliches Auto sei nötig gewesen, weil ein Mitarbeiter der B.________ AG mit einem Hubstapler die linke Fahrertüre komplett eingedrückt habe. Deshalb beantragt der Beschwerdeführer, die Betriebshaftpflichtversicherung der B.________ AG habe die Folgekosten davon zu übernehmen.28