___ AG (heute D.________ AG) zur Mithilfe bei der Räumung der abgeschleppten Fahrzeuge entstanden seien. Dabei sei es um die Sicherstellung der korrekten Trennung zwischen Abfall und von der Wiederherstellung nicht betroffenen Gegenständen gegangen, welche dem Beschwerdeführer anschliessend zurückgegeben worden seien. Diese Arbeit habe nicht der B.________ AG übertragen werden können, da dies nicht die Aufgabe des Entsorgungsunternehmens sei, sondern die Aufgabe der Gemeinde als Auftraggeberin. Andererseits seien die Kosten durch die Anwesenheit der Mitarbeiter der Verwaltung und der Werkbetriebe zu Beginn der Räumungsarbeiten entstanden, wo sie mit der Kantonspolizei und der A.______