b) Gemäss Art. 25 des Gebührenreglements der Gemeinde kann für baupolizeiliche Massnahmen die Aufwandgebühr II verrechnet werden. Diese beträgt gemäss Anhang 1 Ziffer 1 Abs. 2 der Gebührenverordnung CHF 110.00 pro Stunde. Die Aufwandgebühr III für Personal Werkbetriebe und Hauswarte beträgt CHF 80.00 pro Stunde.23 c) Auf Nachfrage der BVD24 führte die Gemeinde mit Schreiben vom 23. März 2021 aus, die geltend gemachten Aufwände von Verwaltung und Werkbetrieben vom 13. Februar 2019 bezögen sich einerseits auf Aufwände, welche den vorgenannten Stellen bei der damaligen B.________ AG (heute D.________ AG) zur Mithilfe bei der Räumung der abgeschleppten Fahrzeuge entstanden seien.