b) Am 19. Juni 2018 erliess die Gemeinde unter Androhung der Ersatzvornahme eine mittlerweile rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung. In dieser ordnete die Gemeinde die Räumung diverser im Aussenbereich des Hauses des Beschwerdeführers abgestellter Autos und Fahrräder sowie eines Wohnwagens an. Der Beschwerdeführer nahm die rechtskräftig angeordnete Wiederherstellung nicht selber vor, so dass die Gemeinde am 6. Februar 2019 zur Ersatzvornahme schreiten musste. 5. Gebühr für Aufwand Gemeinde