Verwaltungsbehörden haben die Wahl, entweder zuerst die Betreibung einzuleiten und dann eine materielle Verfügung über die Zahlungspflicht zu erlassen und gleichzeitig den erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen oder zuerst eine Verfügung zu erlassen, dann zu betreiben und für die Verfügung vom Rechtsöffnungsrichter definitive Rechtsöffnung zu verlangen.20 Die Gemeinde hat vorliegend zuerst ohne Erlass einer Kostenverfügung eine Betreibung eingeleitet, in der das Regionalgericht das Gesuch um Rechtsöffnung mangels Rechtsöffnungstitel abwies. Mit der angefochtenen Verfügung liegt nun eine Kostenverfügung und damit – nach Eintritt der Rechtskraft – ein Rechtsöffnungstitel vor.