Mit der angefochtenen Verfügung erliess die Gemeinde eine solche Verfügung, um einen Rechtsöffnungstitel zu schaffen. Der Grundsatz ne bis in idem steht diesem Vorgehen nicht entgegen, da das Regionalgericht Emmental-Oberaargau materiell nicht über die umstrittene Forderung entschieden, sondern einzig – im Sinne von Art. 80 SchKG19 – das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zum damaligen Zeitpunkt verneint hatte.