c) Im vorliegenden Fall weigerte sich der Beschwerdeführer, die Rechnung der Gemeinde zu bezahlen und wehrte sich im Rechtsöffnungsverfahren erfolgreich gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Weigert sich die pflichtige Person, die Rechnung der Gemeinde für Aufwendungen bei einer Ersatzvornahme zu begleichen, erlässt diese eine Kostenverfügung (Art. 49 BauG und Art. 49 VRPG).18 Mit der angefochtenen Verfügung erliess die Gemeinde eine solche Verfügung, um einen Rechtsöffnungstitel zu schaffen.