b) Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hielt in seinem Entscheid vom 1. September 2020 fest, die Wiederherstellungsverfügung vom 19. Juni 2018 stelle keinen Rechtsöffnungstitel für die Kosten der Ersatzvornahme von CHF 16 566.70 dar, da diese die Kosten der Ersatzvornahme nicht beziffere. Es wies diesbezüglich das Begehren der Gemeinde um definitive Rechtsöffnung ab.17