Es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass die Baupolizeibehörde in der Wiederherstellungsverfügung die definitiven Kosten noch nicht beziffern könne, da sich diese erst durch die definitive Vornahme der Ersatzvornahme ergebe. Um der Forderung des Regionalgerichts nachzukommen und die Rechtsöffnung zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen zu können, habe sie die hier angefochtene Kostenverfügung erlassen, welche die geforderten Kosten beziffere. Darüber sei vor der BVD noch nie entschieden worden.