Die Gemeinde hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 fest, das Regionalgericht Emmental-Oberaargau habe in seinem Entscheid vom 1. September 2020 ihr Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, da die Kosten der Ersatzvornahme in der Wiederherstellungsverfügung nicht klar beziffert gewesen seien. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass die Baupolizeibehörde in der Wiederherstellungsverfügung die definitiven Kosten noch nicht beziffern könne, da sich diese erst durch die definitive Vornahme der Ersatzvornahme ergebe.