d) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Räumung sei widerrechtlich erfolgt,14 ist darauf nicht einzutreten, da die Frage der Wiederherstellung mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. Juni 2018 rechtskräftig entschieden ist.15 e) Der Beschwerdeführer verlangt den Beizug einer sachkundigen Person mit Kenntnissen des Völkerrechts wegen exzessiver Gewaltanwendung durch einen Polizisten.16 Diese Rüge geht über den Streitgegenstand hinaus. Es kann daher nicht darauf eingetreten werden.