c) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss Schadenersatz geltend für verschiedenes anlässlich der Ersatzvornahme vom 6. Februar 2019 zu Unrecht entsorgtes Material, so insbesondere für Autositze,7 zwei Fahrräder aus seinem zweistöckigen Veloständer unter seinem Balkon,8 einen Elektroroller,9 ein Schwerlast-Handwagen mit Deichsel,10 ein Edelstahl- Mikrofaser-Bodenmop mit Spezialverstärkung und Verlängerung für die Schneeräumung11 sowie 20 Kanister Windschutzscheibenenteiser.12 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, das Strassenverkehrsamt habe irrtümlich seinen Fahrzeugausweis annulliert. Da er zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen sei, habe er ein Neues kaufen müssen.