Da sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, nahm die BVD seine Eingabe – wie angekündigt – als Beschwerde entgegen, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Auf Nachfrage des Rechtsamtes nahm die Gemeinde zudem zu ausgewählten Punkten Stellung. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 Beilagen 9 ff. zur Vernehmlassung der Gemeinde vom 12. Januar 2021 4 Entscheid vom 1. September 2020 im Verfahren CIV 20 1112, insb. Ziff. 9 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion