3. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer für die Kosten der Ersatzvornahme am 23. Mai 2019 Rechnung für CHF 16 536.70 und stellte ihm nachfolgend zwei Mahnungen zu, wobei sie anlässlich der zweiten Mahnung zusätzlich Mahngebühren von CHF 30.00 erhob3. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wies das Gesuch der Gemeinde um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 220000571 des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für die Kosten der Ersatzvornahme von CHF 16 536.70 sowie von CHF 30.00 Mahngebühr mangels Rechtsöffnungstitel ab.4 4. Mit Kostenverfügung vom 27. Oktober 2020 entschied die Gemeinde Niederbipp: