1. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. Juni 2018 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, die ausser Verkehr gesetzten Personenwagen, den Wohnwagen, das Kleinmotorrad, die neben der Liegenschaft deponierten Altreifen sowie die im Wiesland deponierten Fahrräder innert 30 Tagen fachgerecht zu entsorgen oder korrekt einzulagern. Gleichzeitig wies die Gemeinde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme sowie eine Busse bei Nichtbefolgung an. Auf die gegen diese Wiederherstellungsverfügung verspätet erhobene Beschwerde trat die damalige Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (heute Bau-