ihres Bahnübergangs so weit als möglich zu begrenzen. Es kann deshalb offengelassen werden, ob der Lärm eine übermässige Immission darstellt, die zur Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen führen würde. Weitere Beweismassnahmen, wie beispielsweise die Einholung eines Lärmgutachtens, sind aus diesen Gründen nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat somit zur Recht angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die mangelhaften Platten zwischen den Gleisen am Bahnübergang so nach den Regeln der Baukunde zu ersetzen hat, dass kein Lärm mehr durch das Überfahren mit Motorfahrzeugen entsteht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Kosten