b LSV), d.h. sie dürfen höchstens geringfügige Störungen verursachen. Die geltenden Belastungsgrenzwerte für Immissionen müssen nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden.33 Wenn Grund zur Annahme besteht, dass der durch eine Anlage erzeugte Lärm die Belastungsgrenzwerte überschreitet, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, die Lärmsituation abzuklären (vgl. Art 36 LSV). Dabei muss sie allerdings die erforderlichen Untersuchungen nicht selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Sie kann vielmehr von der Anlagebetreiberin bzw. dem Anlagebetreiber ein Lärmgutachten verlangen.34