c) Da der Bahnübergang Anfang der 90iger Jahre und damit nach Inkrafttreten des USG bewilligt und erstellt wurde, handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 25 USG und Art. 7 LSV. Deshalb müssen die Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV); die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV), d.h. sie dürfen höchstens geringfügige Störungen verursachen.